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Haftung durch Freiwilligkeit
#1
Ein recht interessantes Urteil hat es als OGH-Entscheidung gegeben, das zwar den Klettersport als Grundlage hat, aber laut Auskunft eines Rechtsanwaltes 1:1 auf den Tauchsport umlegbar ist.

Kurz zusammengefasst ging es im konkreten Fall um einen in weiterer Folge Beklagten, der einem befreundeten Pärchen in einer Kletterhalle ein "Probeklettern" ermöglichte und dieses auch betreute.

Im Zuge dieses Freundschaftsdienstes stürzte der spätere Kläger mehrere Meter in die Tiefe und verletzte sich schwer. Er begehrte in weiterer Folge Schmerzensgeld sowie Ersatz für zukünftige Schäden aus dem Unfall.

Obwohl kein Vertrag abgeschlossen wurde, ergab sich die Haftung des Beklagten aus der Freiwilligkeit der "Mitnahme". Auch eine Haftungsbeschränkung auf Vorsatz wurde vom OGH verworfen, da es sich im Gegensatz zu Vermögensschäden um absolut schützenwerte Güter handelte.

Das Urteil ist rechtskräftig und als OGH-Entscheidung eine Grundsatzentscheidung für vergleichbare Fälle.

Umgelegt auf den Tauchsport kann daher nur gewarnt werden, wenn es darum geht, ob man seinem Freund oder Bekannten einfach so Tauchfertigkeiten beibringt.

Das Urteil im Volltext ist auch für Laien ohne Jurastudium leicht verständlich.

Volltext: OGH 13.9.2012 6 Ob 91/12 v
Ein Leben ohne Tauchen ist möglich, aber sinnlos.
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Haftung durch Freiwilligkeit - von manta - 04.03.2013, 20:47
Antw:Haftung durch Freiwilligkeit - von ruflo - 04.03.2013, 21:14
Antw:Haftung durch Freiwilligkeit - von manta - 04.03.2013, 21:29
Antw:Haftung durch Freiwilligkeit - von ruflo - 05.03.2013, 10:06
Antw:Haftung durch Freiwilligkeit - von fritz - 05.03.2013, 11:23
Antw:Haftung durch Freiwilligkeit - von manta - 05.03.2013, 13:29

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