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Normale Version: Haftung durch Freiwilligkeit
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Ein recht interessantes Urteil hat es als OGH-Entscheidung gegeben, das zwar den Klettersport als Grundlage hat, aber laut Auskunft eines Rechtsanwaltes 1:1 auf den Tauchsport umlegbar ist.

Kurz zusammengefasst ging es im konkreten Fall um einen in weiterer Folge Beklagten, der einem befreundeten Pärchen in einer Kletterhalle ein "Probeklettern" ermöglichte und dieses auch betreute.

Im Zuge dieses Freundschaftsdienstes stürzte der spätere Kläger mehrere Meter in die Tiefe und verletzte sich schwer. Er begehrte in weiterer Folge Schmerzensgeld sowie Ersatz für zukünftige Schäden aus dem Unfall.

Obwohl kein Vertrag abgeschlossen wurde, ergab sich die Haftung des Beklagten aus der Freiwilligkeit der "Mitnahme". Auch eine Haftungsbeschränkung auf Vorsatz wurde vom OGH verworfen, da es sich im Gegensatz zu Vermögensschäden um absolut schützenwerte Güter handelte.

Das Urteil ist rechtskräftig und als OGH-Entscheidung eine Grundsatzentscheidung für vergleichbare Fälle.

Umgelegt auf den Tauchsport kann daher nur gewarnt werden, wenn es darum geht, ob man seinem Freund oder Bekannten einfach so Tauchfertigkeiten beibringt.

Das Urteil im Volltext ist auch für Laien ohne Jurastudium leicht verständlich.

Volltext: OGH 13.9.2012 6 Ob 91/12 v
Naja irgendwie ja logisch sonst bräuchte keiner mehr eine tauchlehrer Ausbildung bzw. Einen tauchlehrer.

Ein interessantes Urteil - überrascht mich aber nicht wirklich.
Ein ähnliches Bild skizzierte mir bereits vor einigen Jahren eine befreundete Juristin auf meine Frage bezüglich Verantwortung/Haftung bei der Ausübung des Tauchsports.
In letzter Konsequenz, um eine Haftung für Fehler eines Tauchpartners abwehren zu können - dürfte man nur mehr alleine tauchen.
Eigentlich ein juristisches Fallbeil für das Buddysystem - denn für selbst gut ausgebildete Taucher entsteht eine klare finanzielle Verantwortung für den mittauchenden "schwächeren" Taucher.
Ohne einer ausreichenden privaten Haftpflichtversicherung sollte man daher nur alleine tauchen.

Es lebe die Solokompetenz !!


Mit Gruß

(04.03.2013, 21:14)ruflo link schrieb: [ -> ]Eigentlich ein juristisches Fallbeil für das Buddysystem

Genau das ist es nicht. Wurde ja auch am Beispiel einer Bergsteigergruppe angeschnitten, dass nur weil jemand die Führungsrolle übernimmt, dieser eben nicht automatisch die volle Haftung hat.

Im konkreten Fall war jedoch das Vermitteln von Fertigkeiten und die Mitnahme von nicht entsprechend ausgebildeten Personen der Knackpunkt.

Der Tauchlehrer ist bei Unfällen im Rahmen der Ausbildung übrigens genauso in der Haftung. Aber der Tauchlehrer wird auf die Erkennung von Problemen entsprechend geschult, weis worauf es ankommt, hat (hoffentlich) die nötige Ausbildungskompetenz und für das finanzielle Risiko eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung.

Gerade in Bezug auf Versicherung ist nämlich das Problem, dass eine private Haftpflichtversicherung in solchen Fällen mit großer Wahrscheinlich nicht zahlt.


Wie heisst es doch so klar und eindeutig:
Auf hoher See und vor Gericht bist du in Gottes Hand.

Denn, hier wurde es so formuliert (Quelle: http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Ab...8I0000_001)
  Die hinsichtlich Können und Erfahrung klar überlegene Beklagte hat durch ihre Erklärung, den Kläger in die Kletterhalle „mitzunehmen“, freiwillig Sorgfaltspflichten übernommen. 

Und das spräche wieder für die Verantwortlichkeit des "Führenden bzw. des besser Ausgebildeten"

Aber klar - es wird dann immer, wenn es zu einem Rechtsstreit kommt, auf die Einzelfallsbetrachtung ankommen.

Was wir daraus lernen sollten:
Auch wenn man etwas unentgeltlich getan hat, entbindet einen das nicht von eventuellen juristischen Folgen.

Da sind sich vermutlich nur wenige bewusst, welche (eventuell möglichen finanziellen) Risiken sie sich da mitunter aufbürden.

Und ich bleibe dabei - die finale Risikovermeidung (für jeden, der über keine Berufshaftpflichtversicherung verfügt)d ist halt das "Solotauchen".

 
Mit Gruss

(05.03.2013, 10:06)ruflo link schrieb: [ -> ]Und das spräche wieder für die Verantwortlichkeit des "Führenden bzw. des besser Ausgebildeten"

Und ich bleibe dabei - die finale Risikovermeidung (für jeden, der über keine Berufshaftpflichtversicherung verfügt)d ist halt das "Solotauchen".

 
Mit Gruss
Jawohl Solotauchen bin ganz deiner Meinng, gibt natürlich Ausnahmen wenn ich meine Frau mitnehme ( ist aber gut Versichert)  ;D
(05.03.2013, 10:06)ruflo link schrieb: [ -> ]Und ich bleibe dabei - die finale Risikovermeidung (für jeden, der über keine Berufshaftpflichtversicherung verfügt)d ist halt das "Solotauchen".

Ist dann aber wirklich die finale Risikominimierung für ein allfälliges finanzielles Haftungsrisiko. Wenn du jedoch soweit gehst, dann dürftest du jede Freizeitaktivität nur mehr alleine ausüben.

Aber im beschriebenen Fall ging es darum, dass eine Person erfahren war und die andere ein absoluter Laie.

Zitat:Die Beklagte wusste, dass der Kläger die Sicherungstechniken nicht beherrschte. Beim Besuch der Kletterhalle A***** ist ein Formular auszufüllen, welches unter anderem Fragen nach Kletterkenntnissen enthält. Während die Beklagte alle Fragen mit „Ja“ ankreuzte, beantworteten der Kläger und S***** S***** alle Fragen mit „Nein“.

Und gerade daraus ergibt sich eine besondere Sorgfaltspflicht, da der Erfahrene mit Fehlhandlungen des Unerfahrenen rechnen muss.

Eine generelle Verantwortung wurde im selben Urteil jedoch verneint. Es spielt sehr wohl noch die Eigenverantwortung mit. Das geht aber nur, wenn sich alle Beteiligten der Risiken bewusst sind.

Zitat:Demnach kann bei Bedachtnahme auf die beim Bergsteigen notwendige Eigenverantwortlichkeit bei einem Zusammenschluss mehrerer Personen zu einer Bergtour nie der Geübtere oder Erfahrenere allein deshalb verantwortlich gemacht werden, weil er die Führung übernommen oder das Unternehmen geplant hat.

Umgelegt auf den Tauchsport bedeutet dies, dass nur weil jemand einen Tauchgang führt (die Richtung vorgibt) er nicht automatisch die volle Verantwortung hat.

Kritisch wird es jedoch wenn der Erfahrungsbereich von einzelnen Personen verlassen wird.

Zitat:Anders liegen die Dinge, wenn jemand die Führung aus Gefälligkeit übernimmt, aber seinem unerfahrenen Begleiter die erst später auftretenden, für diesen vorher nicht erkennbaren Gefahren und Schwierigkeiten verschweigt oder wenn jemand einen Bergunerfahrenen zu einer für diesen schwierigen Bergtour bzw zu einem schwierigen Abstieg dadurch, dass er deren Gefährlichkeit verniedlicht oder gar bestreitet, überredet.

Die Schlussfolgerung daraus ist eigentlich wieder, dass der Leitsatz "der schwächste Teilnehmer in der Gruppe gibt die Grenzen vor" seine absolute Gültigkeit hat.

Das Risiko einer Haftung besteht umso mehr, je weiter man sich von den sicheren Grenzen des unerfahrenen Teilnehmers entfernt. Weil wenn jemand mit einem Open Water Diver auf 40m geht, dann darf er sich nicht wundern, dass er im Falle eines Unfalles in die Haftung kommt. Geht er jedoch mit dem selben Taucher z.B. nur auf 12m, dann ist dieser zum Einen dafür ausgebildet, kennt für diesen Bereich die Risiken und handelt damit im Rahmen seiner Eigenverantwortung.

Was dann noch überbleibt, ist die Verpflichtung der zumutbaren Hilfeleistung bei Gefahren oder Notfällen.
falls sich jemand mit diesem Thema näher beschäftigen will, findet ihr auf meiner homepage ein Skriptum über Tauchunfälle und die Rechtsfolgen

http://www.divepeter.at/index.php?option...&Itemid=10

Ich weise auch an dieser Stelle darauf hin, dass der Inhalt des Skriptums sehr sorgfältig und in gutem Glauben erstellt wurde. Meine fachliche Qualifikation zu diesem Thema habe ich in zwischenzeit 28 jähriger Tätigkeit zuerst als Haftpflichtschadenreferent und später als Abteilungsleiter KFZ Haftpflichtschaden in der Versicherungsbranche erworben.

Ich bemühe mich zwar, neue Erkenntnisse in meinen Skripten so rasch wie möglich aufzunehmen, kann jedoch keine Grantien über die Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte abgeben. Die Zuverlässigkeit für bestimmte Verwendungszwecke sowie die Richtigkeit und Vollständigkeit werden in keiner Weise garantiert. Die Nutzung beider Skripten und die Umsetzung der darin enthaltenen Informationen erfolgt ausdrücklich auf eigenes Risiko. Als Autor kann ich für etwaige Unfälle oder Schäden jeder Art, die sich aus der Umsetzung der Informationen im Skriptum ergeben aus keinem Rechtsgrund eine Haftung übernehmen.