Meines Wissens ist das Tauchen in Österreich ein Grundrecht.
Das heisst, es ist überall erlaubt wo es nicht ausdrücklich verboten ist.
Theoretisch braucht man auch keine Tauchausbildung, jedoch die Divecard bei einigen Seen der Bundesforste.
Ausgenommen natürlich ersichtlicher Privatbesitz.
LG
(02.09.2013, 17:54)Manfred link schrieb: [ -> ]Das heisst, es ist überall erlaubt wo es nicht ausdrücklich verboten ist.
Ja, aber du musst trotzdem zumutbare Erkundigungen durchführen. Auch wenn ein Gewässer nicht entsprechend gekennzeichnet ist.
(02.09.2013, 16:25)Hendrix68 link schrieb: [ -> ]Hat er Ahnung ob man sich auf dieses Urteil im Zweifelsfall berufen kann?
Wie ein Jurist wahrscheinlich antworten würde - "Es kommt darauf an"
Ich habe im
RIS etwas gestöbert und bin auch fündig geworden:
Es handelte sich hierbei offenbar um einen Fall, wo die Bezirksverwaltungsbehörde aus Denkmalschutzgründen ein Tauchverbot ausgesprochen hat. Dieses war aber nicht entsprechend gekennzeichnet. Leider gibt es keinen Hinweis auf die Urteile der unteren Instanzen.
Wenn jetzt jemand am Gemeindeamt oder der örtlichen Polizei nachfrägt, keine negative Antwort erhält und daraufhin Tauchen geht, kann er sich wahrscheinlich auf dieses Urteil berufen. Versucht man jedoch erst gar nicht zumutbare Nachforschungen zu anzustellen, so kann man sich mit Sicherheit auch nicht auf dieses Erkenntnis des VwGH berufen.
Es geht dabei in jedem Fall um die Zumutbarkeit der Erkundigungen, da die Informationspflicht in gewissen Grenzen eine "Holschuld" ist.
Gibt es da nicht ein Sprichwort " Unwissenheit schützt vor Strafe nicht " Da ich vor meinem Carport keinen Zaun- Türe habe ist das Betreten dennoch verboten ohne das ich es mit einer Tafel ankündige.
(25.09.2013, 20:37)fritz link schrieb: [ -> ]Da ich vor meinem Carport keinen Zaun- Türe habe ist das Betreten dennoch verboten ohne das ich es mit einer Tafel ankündige.
Da es durch die übrige Beschaffenheit sicher als Privatgrund erkennbar ist irgendwie logisch.
In dem verwiesenen Fall war jedoch eine Besonderheit versteckt. Leider habe ich nur das Erkentniss des VwGH gefunden. Liest man die Erkenntnis zu diesem Fall jedoch zwischen den Zeilen, dann handelte es sich dabei offenbar um ein Tauchverbot auf Grund von Denkmalschutzgründen - Stichwort Pfahlbauten. Von Interesse ist im Erkenntnis des VwGH vor allen Dingen folgender Satz:
Zitat:
Die Unterlassung von Erkundigungen bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde über die Zulässigkeit von Tauchgängen an bestimmten Stellen von Seen, allenfalls unter Heranziehung von weiteren Unterlagen aus Plänen und Mappen, kann nicht jedem Sporttaucher zugemutet werden, zumal die Ausübung des Tauchsports nicht an eine verwaltungsbehördliche Berechtigung oder Ablegung bestimmter Prüfungen geknüpft ist.
Mit anderen Worten: Eine Erkundigung bei örtlichen Behörden oder Institutionen (Gemeindeamt, Polizei, örtliche Tauchschule) ist zumutbar. Es kann jedoch nicht zugemutet werden, alle möglichen anderen Behörden darüber hinaus (Bezirk, Land, Bund) zu kontaktieren.
Was für den Betroffenen in jedem Fall nicht möglich ist, das ist ein weiterer Tauchgang an diesem Platz. Denn jetzt weis er von dem Tauchverbot.